Leitungswasserschäden

Von einem Leitungswasserschaden kann jeder Bewohner betroffen sein. Hier erhalten Sie Hinweise zur Abwicklung des Leitungswasserschadens:

Bei einem akuten Wasseraustritt informieren Sie bitte sofort den Hausmeister oder die Hausverwaltung, damit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden können. In dringenden Fällen können Sie auch selbst einen Handwerker beauftragen. Auf jeden Fall muss die Vergrößerung des Schadens vermieden werden.


Wann liegt ein Leitungswasserschaden vor?

Ein Leitungswasserschaden liegt nach den Versicherungsbedingungen vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Leitungen austritt, es sich also z. B. um einen Rohrbruch handelt. Eine übergelaufene Badewanne ist kein Leitungswasserschaden. Bitte beachten Sie, dass es viele Einschränkungen und Erweiterungen gibt. In einem Schadensfall sind die Beseitigung der Ursache und die Folgeschäden, aber nur an Gebäudebestandteilen abgedeckt.


Was ist versichert?

Gebäudebestandteile sind über die Wohngebäudeversicherung des Hauses abgedeckt. Gebäudebestandteile sind grob definiert, alle mit dem Gebäude verbundenen Gegenstände, wie z. B. Wände, Tapeten und fest verklebte Bodenbeläge. Abhängig von dem Versicherungsverträgen bestehen Ausnahmen bei vermieteten Wohnungen oder eine Selbstbeteiligung.

Die nicht in der Gebäudeversicherung abgedeckten Schäden können über die Hausratversicherung des Bewohners abgedeckt sein. Aus diesem Grund müssen Sie den Schaden nicht nur der Hausverwaltung melden, sondern auch Ihrer Hausratsversicherung. Die Schadenanzeige muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

Wasserschaden

Der betroffene Bewohner muss der Versicherung den Schaden nachweisen. Die Schadenanzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachname des Bewohners

  • Vor – und Nachname des Eigentümers

  • Schadensort mit Straßenname, Geschoss und Lage

  • Schadenzeitpunkt

  • Umfang des Schadens

  • Umfang der Folgeschäden

  • Fotos