Instandhaltungsplanung
Für größere wiederkehrende Instandhaltungsmaßnahmen wird eine Instandhaltungsrücklage angespart, die nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 Erhaltungsrücklage genannt wird. Die Ansparung für die Instandhaltungsrücklage ist als Instandhaltungszuweisung in dem monatlich zu leistenden Hausgeld enthalten und hat damit direkten Einfluss auf die Höhe des Hausgeldes. Um das Hausgeld niedrig zu halten, wird häufig zuwenig der Instandhaltungsrücklage zugewiesen, wodurch später keine ausreichenden Gelder für die Instandhaltungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dadurch müssen Instandhaltungsmaßnahmen aufgeschoben oder durch Sonderumlagen finanziert werden, die unter Umständen nicht von allen Eigentümer aufgebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Eigentümer ihre Wohnung verkaufen, wenn sie die Sonderumlage nicht aufbringen können.
Durch das Aufschieben von Instandhaltungsmaßnahmen können kostenträchtige Folgeschäden entstehen und der bauliche Zustand der Wohnanlage verschlechtert sich, weil Treppenhausanstriche oder Fassadenanstriche nicht ausgeführt werden können. Dadurch sinkt der Wert der Immobilie und die Bewohnerstruktur verschlechtert sich.
Um die Nachteile für die Eigentümergemeinschaft zu vermeiden und die Ansparung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage sicherzustellen, planen wir den Instandhaltungsaufwand über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren. Der Instandhaltungsplan wird jährlich fortgeschrieben und damit im Laufe der Jahre immer realistischer.
Ein Muster des Instandhaltungsplans können Sie hier>> abrufen:
Mit dem Instandhaltungsplan haben wir auch die Möglichkeit Prognosen mit verschiedenen Höhen der Instandhaltungszuweisung zu erstellen. Das ist wichtig, um bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen verschiedene Szenarien darzustellen, wie diese finanziert werden können.
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